ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Sie finden hier die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der TER Chemicals GmbH & Co. KG
Diese Geschäftsbedingungen sind für Sie in unserem Download-Bereich als pdf-Datei vorhanden.
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen und Allgemeinen Einkaufsbedingungen liegen unseren Kontrakten zugrunde.
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Stand: 01. Januar 2023
Allgemeine Verkaufsbedingungen
der TER Chemicals GmbH & Co. KG
1. Allgemeines und Anwendungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Unsere AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Unsere AVB gelten, wenn und soweit wir nicht ausdrücklich die Bedingungen des Kunden in schriftlicher Form anerkennen. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen. Selbst wenn wir auf Unterlagen Bezug nehmen, die Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. Unsere AVB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder gesondert auf sie hinweisen müssten.
2. Auskünfte und Beratungen, Unterlagen
Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen. Sollten dem Kunden dennoch Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziff. 6 dieser AVB Anwendung.
3. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages
3.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer oder eine bestimmte Annahmefrist an. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen oder Zusagen vor Vertragsabschluss sind in jedem Fall unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
3.2. Alle Angaben hinsichtlich unserer Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
3.3. Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
3.4. Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Waren müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.
4. Preise/Zahlungsbedingungen
4.1. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten und wird in jeweiliger gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Unsere Preise verstehen sich inklusive Standardverpackung. Im Verkaufspreis enthaltene sowie übliche Verpackung wird von uns nicht zurückgenommen. Leihweise zur Verfügung gestellte Verpackung ist sofort nach Entleerung, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen frachtfrei bei uns abzuliefern. Bei Überschreitung dieses Termins berechnen wir die Kosten der leihweise zur Verfügung gestellten Verpackung.
4.2. Unsere Preise gelten „ab Werk“, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Versendungskosten werden vollständig vom Kunden getragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.
4.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund geänderter Einstandskosten, Materialkosten, etc. eintreten. Dies gilt u.a. für Einführung und/oder Erhöhung staatlicher Abgaben (z.B. Zölle oder Steuern), Erhöhung von Transport- und/oder Versicherungskosten, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, o.ä. Diese Kosten werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.5. Die Geltendmachung von Aufrechnungsrechten oder Zurückbehaltungsrechten steht dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist.
4.6. Der Kaufpreis ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
4.7. Bei nicht fristgemäßer Zahlung verlangen wir gemäß § 247 BGB Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., wobei der Nachweis eines höheren Schadens möglich bleibt.
4.8. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber angenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Kunden nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung unserer Gesamtforderung - einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln - ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
5. Lieferung und Gefahrübergang
5.1. Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug.
5.2. Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 6 dieser AVB. Der nach Ziff. 6 dieser AVB von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung.
5.3. Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben.
5.4. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Wir setzen den Kunden schriftlich davon in Kenntnis, wenn ein solches Ereignis eintritt. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er wird von der Erbringung der Gegenleistung frei. Wenn und soweit er diese bereits erbracht hat, wird sie ihm zurückerstattet.
5.5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Erfüllungsort ist stets Hamburg.
5.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 5.8 dieser AVB entsprechend.
5.7. Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in jedem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 5.8 dieser AVB eingreift.
5.8. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn (14) Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen einer (1) Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen einer (1) Woche nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist.
6.2. Die vorstehende Anzeigepflicht gilt auch für die Zuviel- und Zuwenig-Lieferung sowie für etwaige Falschlieferungen.
6.3. Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
6.4. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, leisten wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, dann ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6.5. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 6.7 bis 6.11 dieser AVB.
6.6. Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.7. Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u. a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftung (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz), haften wir – soweit sich aus nachstehender Ziff. 6.9 dieser AVB nicht etwas anderes ergibt – nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.8. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt (Kardinalpflicht). Eine persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen; darüber hinaus gilt auch für diese eine Begrenzung nach den vorstehenden Bestimmungen.
6.9. Der Kunde ist vor unserer Inanspruchnahme verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommende Ansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns gegenüber dem Kunden zur Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, die uns gegenüber unseren Vorlieferanten zustehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Kunde berechtigt, uns nach Maßgabe von Ziff. 6.7, 6.8, 6.9 und 6.11 dieser AVB in Anspruch zu nehmen.
6.10. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund der Haftung für leichte Fahrlässigkeit verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Soweit die Voraussetzungen des Liefererregresses gemäß § 478 BGB gegeben sind, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des § 479 BGB.
6.11. Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.
6.12. Der Verkäufer haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Begleichung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies schließt bestehende und nach Vertragsschluss entstehende Forderungen ein.
7.2. Eine Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Kunden wird stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 7.1 dieser AVB. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 7.1 dieser AVB.
7.3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren verbunden oder vermischt und ist eine andere, nicht uns gehörende Ware als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Kunde die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 7.1 dieser AVB.
7.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken versichert zu halten und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine evtl. Versicherungsansprüche an uns ab.
7.5. Der Kunde hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
7.6. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen zu veräußern, sofern er sicherstellt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 7.7 bis 7.9 dieser AVB auf uns übergehen.
7.7. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
7.8. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 7.2 bzw. 7.3 dieser AVB haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
7.9. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
7.10. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 7.7 bis 7.9 dieser AVB einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
7.11. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so
- können wir die Weiterveräußerung, die Verarbeitung und Umarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;
- können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herausverlangen; wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus;
- hat uns der Kunde auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Kunden fällig sind;
- sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.
7.12. Übersteigt der realisierbare Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, entsprechende Sicherheiten freizugeben bzw. rückzuübertragen; die Auswahl der Sicherheiten obliegt uns.
7.13.Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, uns auf unser erstes Verlangen die Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben.
8. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand
8.1. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
8.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu unserem Kunden ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Kunden, die keine Kaufleute sind.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.
9.2. Geschäften mit Unternehmern gleich behandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
9.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt wie es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
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Stand: 01. Januar 2023
Allgemeine Einkaufsbedingungen der TER Chemicals GmbH & Co. KG
1. Allgemeines und Anwendungsbereich
1.1.Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten. Die AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Unsere Bedingungen gelten, wenn und soweit wir nicht ausdrücklich die Bedingungen des Lieferanten schriftlich anerkennen. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Selbst wenn wir auf Unterlagen Bezug nehmen, die Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder gesondert auf sie hinweisen müssten.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Unterlagen
Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Muster oder Modelle, die wir dem Lieferanten im Zusammenhang mit unseren Bestellungen zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum. An diesen Unterlagen und Gegenständen stehen uns die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie an uns unaufgefordert zurückzugeben. Der Lieferant ist nicht befugt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu geben.
3. Vertragsschluss und Inhalt des Liefervertrages
3.1. Unsere Bestellungen sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer oder eine bestimmte Annahmefrist an. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung vorbehaltlos annehmen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Erklärungen oder Zusagen vor Vertragsabschluss sind in jedem Fall unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3.2. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
3.3. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei (2) Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
4. Preise/Zahlungsbedingungen
4.1. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis ist bindend. Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (insbesondere Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (insbesondere ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.
4.2. Der Preis enthält die anfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.3. Wir bezahlen den Kaufpreis, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer eventuellen vereinbarten Abnahme), jedoch erst nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
4.4. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Auftragsbestätigung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4.5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt des Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
4.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
4.7. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, unbestrittener oder von uns schriftlich anerkannter Forderungen.
5. Lieferung, Leistung und Gefahrübergang
5.1. Die in der Bestätigung angegebene Lieferzeit ist bindend. Sofern eine Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie vier (4) Wochen ab Vertragsschluss.
5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er die Lieferzeit nicht einhalten wird; er nennt uns unverzüglich den voraussichtlichen neuen Zeitpunkt der Lieferung.
5.3. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Rechte, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz zu. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
5.4. Im Falle des Lieferverzuges sind wir neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen berechtigt, pro vollendete Kalenderwoche einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.5. Teillieferungen/-leistungen werden nur nach vorheriger, schriftlicher Genehmigung akzeptiert.
5.6. Gefährliche Produkte hat der Lieferant nach den Anforderungen der im Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Rechtsvorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
5.7. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.
5.8. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ an den in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Hamburg zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
5.9. Der Lieferant ist verpflichtet, der Lieferung einen Lieferschein unter Angabe von Datum, Inhalt der Lieferung sowie unserer Bestellkennung beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
5.10. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe beziehungsweise Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
5.11. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (etwa Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie bei unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
6.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Beschaffenheitsvereinbarung sind jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen anzusehen, die etwa durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Unerheblich ist, ob die Produktbeschreibung von uns, dem Lieferanten oder einem Dritten stammt.
6.3. Mängelansprüche stehen uns in Abweichung von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
6.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf eine Wareneingangskontrolle mit äußerlicher Begutachtung unter Einschluss der Lieferpapiere sowie auf eine stichprobenartige Qualitätskontrolle. Mängel, die bei dieser Kontrolle offen zu Tage treten (offene Mängel), müssen gerügt werden. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen genügen die Untersuchung der Ware und die Rüge (Mängelanzeige) innerhalb angemessener Frist. Eine Rüge betreffend offen zu Tage tretende Mängel muss innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen ab Empfang der Ware, bei später auftretenden Mängeln (verdeckte Mängel) ab deren Entdeckung beim Lieferanten zugehen.
6.5. Wird die Ware im Rahmen eines Streckengeschäftes direkt an einen unserer Kunden geliefert (Durchlieferung), so kann auch dieser nach Maßgabe oben stehender Bestimmungen die Mangelhaftigkeit der Ware für uns rügen. Die mögliche Wahrnehmung der Rügepflicht durch uns bleibt dadurch unberührt.
6.6. Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, sind wir grundsätzlich berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
6.7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
6.8. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nach unserer Wahl innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (insbesondere wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
6.9. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Verkäufer gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und nur für diese gilt.
7.2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung beigestellter Teile durch den Lieferanten erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einer neuen Sache bzw. zu einem neuen Bestand steht uns das Miteigentum daran zu.
7.3. Wird die beigestellte Ware mit anderen Waren verbunden oder vermischt und ist eine andere, nicht uns gehörende Ware als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der beigestellten Ware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Besteller die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt.
8. Verjährung
8.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
9. Erfüllungsort/Anwendbares Recht/Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Lieferanten, ist Hamburg.
9.2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
9.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Lieferanten, für Klagen des Lieferanten ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Lieferanten, die Nichtkaufleute sind.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.
10.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
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